Vermögensauseinandersetzungen
außerhalb des Güterrechts
Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahrzehnten über eine Vielzahl von teilweise doch recht gewagt wirkenden Konstruktionen versucht, praktikable Lösungen zu finden. Im Vordergrund steht wohl das Bestreben, selbst in scheinbar aussichtlosen Fällen (insbesondere Gütertrennung) ein Ergebnis zu erreichen, welches als „gerecht„ empfunden wird. Als mögliche Anspruchsgrundlagen sind in derartigen Fällen vor allem folgende Vorschriften zu prüfen:
Schenkung
§§ 516 ff. BGB
Bereicherungsrecht
§ 812 Abs. 1 S. 1
bzw. 2 BGB
Treuhand, Auftragsrecht
§§ 662 ff. BGB
Darlehen
§§ 488 ff. BGB
Bruchteilsgemeinschaft
im Innenverhältnis
§§ 742 ff. BGB
Ehebezogene Zuwendung Rückforderung
gem. §§ 242, 313 BGB
Zugewinngemeinschaft
§§ 1374 ff. BGB
Gütertrennung
§ 1414 BGB
§ 242 bzw. § 313 BGB
(Wegfall der Geschäftsgrundlage)
Abänderung nur bei
„schlechterdings untragbaren“
Ergebnissen möglich
§ 242 bzw. § 313 BGB
(Wegfall der Geschäftsgrundlage)
Abänderung schon bei
„unzumutbaren“
Ergebnissen möglich
Ehegatteninnengesellschaft
§§ 705 ff. BGB
Familienrechtlicher Vertrag besonderer Art
(sog. Kooperationsvertrag)
Die Anspruchsgrundlagen haben teilweise völlig unterschiedliche Voraussetzungen. Auch in den Rechtsfolgen unterscheiden sie sich deutlich. Sogar eine Mithaftung des Ehepartners kann in Betracht kommen (z.B. bei der Ehegatteninnengesellschaft). Bevor ein derartiger Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, muss vor allem überprüft werden, ob nicht bereits über den in der Regel doch bestehenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine akzeptable Lösung gefunden werden kann. Ist dies der Fall, werden ansonsten ebenso kostenträchtige wie auch risikoreiche Verfahren in die Wege geleitet.