Unterhalt

Fachanwältin für Familienrecht Dorothea Mast und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Walter Kogel beraten Sie zu allen Fragen des Unterhalts

Unterhaltsansprüche bestehen zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, als Folge einer Eheschließung/eingetragenen Lebenspartnerschaft oder zwischen nicht verheirateten Paaren aus Anlass der Geburt eines Kindes. Mit der zivilrechtlichen Eheschließung entsteht die Verpflichtung beider Ehegatten, angemessen zum Unterhalt der Familie beizutragen. In intakter Ehe ist diese gesetzlich geregelte Verpflichtung zum Familienunterhalt praktisch nie Gegenstand einer anwaltlichen Beratung. Kommt es dagegen zu einer Trennung oder Scheidung, bekommen Unterhaltsfragen existenzielle Bedeutung.

Kindesunterhalt

Vielfach ist nicht bewusst, dass ein Anspruch auf Kindesunterhalt völlig unabhängig davon besteht, ob die Eltern in intakter Ehe leben oder getrennt oder geschieden sind. In intakter Familie erbringen beide Elternteile völlig selbstverständlich Unterhalt in Form von Betreuungs- und finanziellen Leistungen. Kommt es zur Trennung und Scheidung, muss geklärt werden, welcher Elternteil in welcher Form für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu sorgen hat.

Der Kindesunterhaltsanspruch ist grundsätzlich ein gegen beide Eltern auf Geldzahlung gerichteter Anspruch. Betreut hauptsächlich ein Elternteil minderjährige Kinder, erfüllt er diese Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung. Leben minderjährige Kinder nach der Trennung hauptsächlich bei einem Elternteil, ist dieser daher nicht zu Unterhaltszahlungen in Geld verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft den Elternteil, der mit den Kindern nicht in einem Haushalt lebt.

Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Vorschriften geregelt, wann und warum es einen Unterhaltsanspruch gibt. Nicht gesetzlich geregelt ist dagegen die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Das Gesetz besagt lediglich, dass sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Bedürftigen zu bemessen hat. Minderjährige Kinder haben jedoch noch keine eigene Lebensstellung erreicht. Sie leiten ihren Bedarf daher von der Lebensstellung der Eltern ab. Relevant für die Unterhaltshöhe ist also das Einkommen der Eltern.

Düsseldorfer Tabelle

Um Einzelfallrechtsprechung und zahllose Rechtsstreitigkeiten wegen Kindesunterhalts zu vermeiden, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf 1962 die heute allgemein bekannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern enthält Richtsätze. Von diesen kann, wenn der Einzelfall Besonderheiten aufweist, abgewichen werden.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält derzeit zehn Einkommensgruppen, die je nach Altersstufe einen bestimmten Kindesunterhaltsbetrag empfehlen. Bei diesem Betrag handelt es sich um Elementarunterhalt. Dieser deckt den üblichen gesamten Unterhaltsbedarf eines Kindes. Dazu gehören Wohnkosten, Kleidung, Ernährung, Hobbys und Reisen.

Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kosten für eine Krankenversicherung. Kinder sind häufig kostenfrei in der gesetzlichen Versicherung ihrer Eltern mitversichert. Ist ein Kind dagegen privat krankenversichert, ist die Prämie für die private Krankenversicherung zusätzlich zum Tabellenbetrag zu bezahlen. Nach Trennung und Scheidung kann ein Anspruch bestehen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der gesetzlichen Krankenversicherung dieses Elternteils mitversichert wird.

Sonder- und Mehrbedarf sind ebenfalls nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.

Sonderbedarf ist eine ungewöhnlich hohe, überraschende Ausgabe. Diese darf nicht regelmäßig anfallen und die Kosten dürfen der Höhe nach nicht vorhersehbar gewesen sein. Typischer Sonderbedarf sind zum Beispiel plötzlich auftretende, erhebliche Kosten für eine Erkrankung des unterhaltsberechtigten Kindes. Kein Sonderbedarf dagegen sind die Kosten einer Klassenfahrt. Diese sind in der Regel nicht außergewöhnlich hoch und können bei vorausschauender Planung aus dem Tabellenunterhalt angespart werden. Dies gilt vor allem dann, wenn Kindesunterhalt aus den oberen Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird

Mehrbedarf sind regelmäßige, über einen längeren Zeitraum anfallende Ausgaben, die nicht aus den Tabellensätzen gedeckt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Kindergartenkosten, die Mehrkosten eines Wechselmodells, Nachhilfekosten oder auch Kosten der Hundehaltung, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind den Hund geschenkt hat.

Für Sonder-und Mehrbedarf haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.

Kindesunterhalt über den Höchstsätzen der Düsseldorfer Tabelle

Die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle beträgt 11.000 € netto. Wie bemisst sich der Kindesunterhalt, wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils diesen Betrag deutlich überschreitet? In diesem Fall muss der Unterhaltsbedarf des Kindes konkret nach Art und Höhe dargelegt werden. An die Darlegungen sind keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Ausgaben für besondere Bedarfspositionen wie zum Beispiel aufwändige Sportarten, Musikstunden bei Konservatoriumslehrkräften oder Kosten für eine private Schule im Ausland dargestellt werden. Die Rechtsprechung zum Unterhaltsbedarf oberhalb der Sätze der Düsseldorfer Tabelle ist eine Einzelfallrechtsprechung und restriktiv. Danach haben Kinder keinen Anspruch auf einen bestimmten Anteil an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen besteht ein Anspruch auf Befriedigung eines durchaus gehobenen Lebensbedarfs, jedoch nicht Anspruch auf Teilhabe am Luxus.

Volljährige Kinder

Die Düsseldorfer Tabelle enthält auch Unterhaltsbeträge für volljährige Kinder. Für diese Beträge haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Dies unabhängig davon, ob das volljährige Kind nach wie vor im Elternhaus lebt und die allgemeinbildende Schule besucht. Lebt das Kind noch im Elternhaus, bemisst sich der Unterhalt nach der Altersstufe vier. Hat das Kind dagegen einen eigenen Hausstand, gilt eine Pauschale (930 €, Stand 2023). Darin enthalten ist ein Wohnbedarf von 410 € inc. umlagefähige Nebenkosten und Heizkosten. Berücksichtigt man die teilweise sehr hohen Mieten in Universitätsstädten, ist dieser Betrag knapp bemessen. In der Pauschale nicht enthalten sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die Studiengebühren. Erzielen die barunterhaltspflichtigen Eltern Einkommen in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, kann das volljährige Kind ebenfalls einen erhöhten, konkreten Unterhaltsbedarf geltend machen.

Ehegattenunterhalt

Bei Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Diese Ansprüche sind in verschiedenen Vorschriften geregelt. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen. Je nach Zeitraum muss der Unterhaltsanspruch jeweils neu geltend gemacht werden. Ein gerichtlicher Beschluss über Trennungsunterhalt verliert zum Beispiel mit Rechtskraft der Scheidung seine Wirkung.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt steht zwischen dem Familien- und dem Geschiedenenunterhalt. Im ersten Trennungsjahr ist dieser Anspruch besonders stark ausgeprägt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Eheleute die Ernsthaftigkeit ihrer Trennungsabsichten prüfen. Möglichkeiten der Versöhnung sollen erhalten bleiben. Aus diesem Grund sollen erhebliche Veränderungen der Lebensumstände vermieden werden. Bezogen auf den Trennungsunterhalt bedeutet das, dass eine bestehende Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten auszugleichen ist. War ein Ehegatte während bestehender Ehe nicht berufstätig, ist er im ersten Trennungsjahr nicht verpflichtet, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Nach Ablauf eines Jahres wird die Trennung als verfestigt betrachtet. Dem bisher berufstätigen Ehegatten wird zugemutet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn dies wegen Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Dies besagt jedoch nicht, dass während der gesamten Trennungsdauer Unterhalt in gleicher Höhe zu zahlen ist.

Nachehelicher Unterhalt

Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt und es entsteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Es ist wichtig, diesen frühzeitig im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren geltend zu machen. Anderenfalls drohen Versorgungslücken.

Nach §§ 1570 ff. BGB kann ein geschiedener Ehegatte (nur) Unterhalt verlangen, wenn jedenfalls einer der nachfolgend aufgeführten sieben Unterhaltstatbestände erfüllt ist:

  • Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB),
  • Alter (§ 1571 BGB),
  • Krankheit/Gebrechen (§ 1572 BGB),
  • Erwerbslosigkeit bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 I BGB),
  • Aufstockung (§ 1573 II BGB),
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
  • Billigkeit (§ 1576 BGB).

Höhe des Unterhalts

Die Frage, ob einem bedürftigen Ehegatten Unterhalt dem Grunde nach zusteht, ist regelmäßig sehr einfach zu beantworten. Viel komplexer gestaltet sich die Beantwortung der Frage nach der Höhe des Unterhaltsanspruches.

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist eine Differenz im Einkommen der Ehegatten. Je nachdem, für wie viele Kinder Unterhalt zu zahlen ist, kann diese Einkommensdifferenz sehr gering ausfallen. Der Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt vor. Bevor der Ehegattenunterhalt ermittelt wird, ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen daher der zu zahlende Kindesunterhalt vorweg abzuziehen.

Um einen Unterhaltsanspruch errechnen zu können, muss das beiderseitige Einkommen der Eheleute ermittelt werden.

Die Ermittlung des Einkommens bei Angestelltentätigkeit und nur einer Einkunftsart ist unkompliziert und schnell zu bewerkstelligen. Relevant ist das Einkommen des letzten Jahres. Auszuwerten sind die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate und die letzte aktuelle Einkommensteuererklärung nebst Einkommensteuerbescheid. Zusätzlich können Aufwendungen für private Altersvorsorge und eheprägende Verbindlichkeiten (gemeinsam aufgenommene Konsumkredite, Immobilienfinanzierung) relevant sein.

Ganz anders sieht es bei der Einkommensermittlung Selbstständiger aus. Da das Einkommen häufig unregelmäßig ist, sind Einkommensnachweise mindestens der letzten drei Jahre zu sichten. Hierzu reicht die Vorlage zum Beispiel der Einkommenssteuererklärungen nicht aus. Das steuerliche und das unterhaltsrelevante Einkommen weichen voneinander ab. Steuerrechtlich gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens führen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten werden im Unterhaltsrecht überwiegend nicht anerkannt, da damit kein tatsächlicher Geldabfluss verbunden ist. Das steuerliche Einkommen eines Selbstständigen ist in der Regel nur ein Mindesteinkommen im Sinne des Unterhaltsrecht. Um das wahre unterhaltsrelevante Einkommen eines selbstständig Tätigen zu ermitteln, müssen daher mindestens folgende Unterlagen vorgelegt und ausgewertet werden:

  • Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für drei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre bei Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG
  • Überschussrechnung für drei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3, §§ 8 ff. EStG
  • Sachkontenbelege, z.B. AfA-Listen, Personalkonten, Kapitalkonten, Einkommensteuerbescheide und die zugrundeliegenden Einkommensteuererklärungen nebst aller dazu vorgelegter Anlagen für den Zeitraum der Einkommensermittlung, Berichtigungen/Änderungen der Bescheide (Vorbehalts- und vorläufige Steuerfestsetzung §§ 164, 165 AO, Rechtsbehelfe §§ 355 ff. AO, Rückabwicklung des Investitionsabzugs § 7g Abs. 3 EStG, Nachversteuerung § 34a Abs. 4 EStG, Ergebnisse von Prüfungen etc.
  • Prüfungsberichte evtl. stattgefundener Außenprüfungen, §§ 193 ff. AO, § 42 f EStG

Eine sachgerechte Auswertung solcher Unterlagen und die zutreffende Berechnung von Unterhaltsansprüchen und -Pflichten ist einem Laien nicht möglich. Auf Seiten des bearbeitenden Rechtsanwalts setzt die Einkommensermittlung nicht nur fundiertes familienrechtliches Wissen, sondern zusätzlich auch steuerliche und bilanz- bzw. handelsrechtliche Kenntnisse voraus. Diese Kenntnisse dürfen Sie bei uns aufgrund unserer hohen Spezialisierung voraussetzen.

Je nach Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens gibt es zwei Arten den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Bei niedrigen bis mittleren Einkommen beträgt der Unterhaltsanspruch 45% der Einkommensdifferenz (sog. Quotenunterhalt). Bei sehr guten Einkommensverhältnissen kommt es dagegen nicht mehr so genau auf die tatsächliche Höhe der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen an. Es gilt die Vermutung, dass bei überdurchschnittlich hohen Einkünften ein Teil für Vermögensbildung verwendet wurde und somit nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Familie zu Verfügung stand. Auf diesen Anteil des Einkommens hat der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch. Der Unterhalt wird in einem solchen Fall nicht durch eine Quote ermittelt, da anderenfalls auch das für Vermögensbildung verwendete Einkommen in die Berechnung einbezogen würde. Vielmehr muss sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem Unterhalt in Höhe seines konkreten Bedarfs zufrieden stellen. Der konkrete Bedarf kann, je nach Lebensstandard in der intakten Ehe, durchaus hoch sein. Zur Unterhaltsbezifferung muss der bedürftige Ehegatte eine Liste seiner konkreten Bedarfspositionen aufstellen und die Beträge, die er zur Deckung dieses Bedarfs benötigt, in etwa beziffern. Grundlage für diese Bezifferung ist in der Regel das Ausgabeverhalten in den letzten Ehejahren. Der Bedarf ist im Streitfall durch Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, sonstige Quittungen nachzuweisen.

Nach neuer Rechtsprechung des BGH kann auch bei überdurchschnittlichen EINkünften ein Quotenunterhalt aus einem Einkommen bis 11.000,00 € geltend gemacht werden.

Zur Bezifferung eines konkreten Unterhaltsbedarfs stellen wir unseren Mandanten umfangreiche Checklisten zur Verfügung.

Dauer der Unterhaltszahlungen

Die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform verfolgte u.a. folgende Ziele:

  • Stärkung der Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung
  • Vereinfachung des Unterhaltsrechts

In den Medien kursierten damals folgende Schlagzeilen:
„Kein Unterhalt mehr für Frauen nach der Scheidung!“

Wie wir in unserer täglichen Beratungspraxis feststellen müssen, hat sich die damalige Berichterstattung in der öffentlichen Meinung fast als (falscher) Glaubenssatz verfestigt.

Richtig ist, dass mit der Reform Vorschriften zur Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruches mehr in den Fokus der Rechtsprechung gerückt worden sind. Mit diesen Begrenzung- und Befristungsmöglichkeiten soll der Grundsatz der Eigenverantwortung gestärkt werden. Jeder Ehegatte soll damit rechnen, nach einer Scheidung irgendwann allein für seinen Unterhaltsbedarf sorgen zu müssen. Dieser Grundsatz wird jedoch sehr stark eingeschränkt durch nachwirkende Mitverantwortung. Liegt die Ursache für die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten in der Ehe, besteht auch nach Scheidung Anspruch auf nacheheliche Solidarität in Form von Unterhaltszahlungen.

-Kinderbetreuung

Eine kausal durch die Ehe verursachte Bedürftigkeit besteht regelmäßig durch die Betreuungsnotwendigkeit für gemeinsame, minderjährige Kinder. Zwar besagt die Regelung zum Betreuungsunterhalt, dass ein Elternteil lediglich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht verpflichtet ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. In der Gerichtspraxis wird aber einem Elternteil, der minderjährige Kinder betreut, äußerst selten eine Vollzeittätigkeit zugemutet. Je nach Alter und Anzahl der Kinder wird eine Teilzeittätigkeit zwischen 20-30 Wochenstunden für ausreichend erachtet. Dies ist nachvollziehbar. Kinder mögen im Kindergarten oder in der Schule in Vollzeit betreut werden. Es verbleiben dennoch viele Betreuungsaufgaben, die in den Abendstunden und am Wochenende erbracht werden müssen. Würde man einem Elternteil zusätzlich zu diesen Betreuungsleistungen noch eine 40-Stunden Arbeitswoche zumuten, würde dieser überobligatorisch belastet.

-Berufliche Nachteile

Eine weitere ehebedingte Bedürftigkeit kann aus beruflichen Nachteilen resultieren. Häufig stellt ein Ehegatte seine Berufstätigkeit während bestehender Ehe ganz oder teilweise ein, um sich der Kinderbetreuung und der Familienarbeit zu widmen. Wird ein Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Trennung oder Scheidung erforderlich, gestaltete sich dies mitunter schwierig. Manche Berufsbilder existieren nicht mehr oder die Anforderungen haben sich stark verändert. Das Gehalt bleibt beim Wiedereinstieg weit hinter dem Gehalt zurück, welches man ohne Ehe und Berufsunterbrechung hätte erzielen können. Auch in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Die Dauer muss für jeden Einzelfall individuell ermittelt werden. Unter Umständen kann ein solcher Unterhaltsanspruch auch bis zum Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten bestehen. Das kann der Fall sein, wenn die ehebedingten Nachteile im Einkommen so erheblich sind, dass die bis zur Rente verbleibende Arbeitszeit nicht mehr ausreicht, um diese Nachteile auszugleichen. Pauschal kann man sagen, dass mit zunehmender Länge einer Ehedauer mit traditionellen Rollenverteilungen, die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Unterhaltsverpflichtung bis zum Renteneintritt steigt.

-Übergangszeit

Selbst wenn ehebedingte Nachteile durch Kinderbetreuung oder im Einkommen nicht gegeben sind, besteht für eine gewisse Zeit nach der Scheidung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Voraussetzung ist natürlich immer eine Einkommensdifferenz und damit eine Bedürftigkeit eines Ehegatten. Diesem wird eine Übergangszeit gewährt, um sich auf einen niedrigeren, seinem eigenen Einkommen entsprechenden Lebensstandard einzurichten. Wie lange diese Übergangszeit ist, hängt auch in diesem Fall von dem individuellen Lebenszuschnitt der Familie während intakter Ehe und der Ehedauer ab.

-Fazit

Ob die heute deutlich verstärkte Berufstätigkeit beider Partner in der Ehe Folge der Unterhaltsreform oder aber eher der gesellschaftlichen Entwicklung ist, mag dahinstehen. Vereinfacht wurde das Unterhaltsrecht durch die Unterhaltsreform jedenfalls nicht. Es gibt keine schematisierte Antwort auf die Frage, wann ein Ehegatte einen Unterhaltsanspruch hat. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der individuellen Aspekte der jeweiligen Ehe betrachtet werden. Zur Feststellung ehebedingter Nachteile muss zum Beispiel der Lebenslauf geprüft und eine Hypothese zur beruflichen Entwicklung aufgestellt werden.

Beim Betreuungsunterhalt entstehen Diskussionen darüber, wieviel persönliche Betreuung das gemeinsame Kind benötigt und ob ein besonderer Förderungsbedarf besteht, der Berufstätigkeit verbietet.

Einen Rückgang des Beratungsbedarfs zum Thema Unterhalt können wir in der Praxis jedenfalls nicht feststellen.

Dr. Kogel & Mast - Familienanwälte Aachen
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