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Rechtsnews

Rechtsnews

2024 | Rechtsnews

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2025

Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle, ein zentraler Leitfaden für die Unterhaltsberechnung, ist ab sofort auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Im Vergleich zur Tabelle 2024 wurden die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder angehoben. Auch die Anmerkungen zur Tabelle wurden teilweise überarbeitet, wobei keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden. Die Tabellenstruktur bleibt mit 15 Einkommensgruppen und dem Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter unverändert.

Änderungen im Detail

1. Bedarfssätze für Kinder

  • Minderjährige Kinder: Die Bedarfssätze richten sich nach dem Mindestunterhalt gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung. Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Beträge:

    • Kinder bis 6 Jahre: 482 € (+2 € gegenüber 2024),
    • Kinder bis 12 Jahre: 554 € (+3 € gegenüber 2024),
    • Kinder ab 13 Jahre: 649 € (+4 € gegenüber 2024).
      Diese Beträge entsprechen den Sätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 €). Für höhere Einkommensgruppen steigen die Beträge wie gewohnt: Bis zur 5. Einkommensgruppe um 5 %, ab der 6. Gruppe um 8 %.
  • Volljährige Kinder: Der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe entspricht 125 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe. In den weiteren Einkommensgruppen erfolgt eine Erhöhung um 5 % bzw. 8 %.

  • Studierende: Der Bedarf für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, steigt von 930 € auf 990 €. Dieser Betrag umfasst 440 € für Warmmiete, in Anlehnung an den gestiegenen Höchstfördersatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

2. Anrechnung des Kindergeldes
Das Kindergeld (derzeit 250 € pro Kind) wird weiterhin auf den Unterhaltsbedarf angerechnet:

  • Minderjährige Kinder: Anrechnung zur Hälfte.
  • Volljährige Kinder: Anrechnung in vollem Umfang.
    Die Zahlbetragstabelle berücksichtigt das aktuelle Kindergeld. Sollten sich Änderungen bei der Kindergeldhöhe ergeben, wird die Tabelle entsprechend angepasst.

3. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte, also die Beträge, die Unterhaltsschuldnern zur Deckung ihres eigenen Bedarfs verbleiben, werden nicht erhöht. Dies liegt daran, dass der sozialrechtliche Regelbedarf unverändert geblieben ist.

4. Überarbeitete Anmerkungen
Die Anmerkungen zur Tabelle wurden sprachlich und inhaltlich angepasst, um Überschneidungen mit den Leitlinien der Oberlandesgerichte zu vermeiden. Entfallen sind unter anderem Hinweise zu:

  • berufsbedingten Aufwendungen,
  • Berücksichtigung von Schulden,
  • Anrechnung von Ausbildungsvergütungen.

    Dies hat keine inhaltlichen Änderungen der Tabelle zur Folge.

Ausblick

Die Mindestunterhaltsverordnung legt nahe, dass der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2026 erneut moderat steigen wird. Auch künftige Anpassungen des Kindergeldes könnten die Tabelle beeinflussen. Ob die Selbstbehalte angepasst werden, hängt von den Entwicklungen bei der Grundsicherung und den sozialrechtlichen Regelbedarfen ab.

Hier geht es zur Düsseldorfer Tabelle 2025

Mitgeteilt von: Dorothea Mast, Rechtsanwältin

2024 | Rechtsnews

Fortgeltung eines vorehelichen Erbvertrags trotz späterer Scheidung

Die Beteiligten schlossen als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 1995 einen als „Erbvertrag und Erwerbsrecht“ bezeichneten notariellen Vertrag und setzten sich dort mit wechselseitiger Bindungswirkung gegenseitig zu Alleinerben ein. Als Erben des Längstlebenden bestimmten sie die gemeinsamen Kinder. Im Jahr 1999 heirateten die Beteiligten, im Jahr 2021 wurden sie rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens hatten die Beteiligten zwar über die Aufhebung des Erbvertrags verhandelt, aufgrund des Todes der Erblasserin kam es aber nicht mehr zur Unterzeichnung einer entsprechenden notariellen Urkunde.

Die Regelung des § 2077 I BGB, wonach eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist, war auf den vorliegenden Fall nach Auffassung des BGH (22.05.2024 – IV ZB 26/23) nicht anzuwenden, weil die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages gerade nicht verheiratet (oder verlobt) waren und sich auch in der Verfügung selbst keine inhaltlichen Anhaltspunkte für einen Bezug zu einer späteren Eheschließung fanden. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf letztwillige Verfügungen zugunsten des nichtehelichen Lebensgefährten, die keiner Bezug zur späteren Eheschließung aufweisen, komme nicht in Betracht.

Trotz Rechtskraft der Scheidung verblieb es daher bei der Alleinerbenstellung des -geschiedenen – Ehegatten aufgrund des vor der Ehe abgeschlossenen Erbvertrages.

HINWEIS

Vertragsparteien, die bereits vor der Eingehung einer Ehe einen Erbvertrag schließen, ist im Zuge eines späterem Scheidungsverfahrens dringend anzuraten, den Erbvertrag wieder aufzuheben und nicht nur auf die Anwendbarkeit des § 2077 BGB zu vertrauen.

Mitgeteilt von: Stephanie Thouet, Rechtsanwältin

2024 | Rechtsnews

Bierdeckel Testament

 

Der Erblasser E betrieb eine Landwirtschaft. Nach dem Tod seiner Ehefrau 1991 freundete er sich mit Frau F an. Aus der Freundschaft entwickelte sich eine Partnerschaft. Im Jahr 1994 übernahm er das Lokal von F, um ihr aus finanziellen Problemen zu helfen. F führte dieses Lokal zunächst neben der Landwirtschaft, später ausschließlich weiter. F war weiterhin im Lokal tätig. Kontakt zwischen E, seiner 2020 verstorbenen Schwester und deren vier Kindern bestand nur äußerst selten. E verstarb Ende 2022. F legte in der Folgezeit einen Notizzettel der Brauerei, auf dem Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, vor. Dort heißt es handschriftlich notiert:

„F kriegt alles. E 4.12.22“

F hatte den Zettel Anfang Januar 2023 im Gastraum hinter der Theke gefunden. Dort verwahrte E auch nicht gezahlte Rechnungen („Deckel“). F meint, es handele sich bei dem Zettel um das von E selbst und mit Testierwillen handschriftlich verfasste Testament. Damit sei sie Alleinerbin des F. Im Erbscheinverfahren erhoben die Neffen und Nichten von E den Einwand, sie seien gesetzliche Erben des E. Der Zettel erfülle nicht die Mindestanforderungen an ein Testament. Auch ein Testierwille des E sei nicht festzustellen.

Dem trat das OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.12.2023 Az. 3 W 96/23) nach umfangreicher Beweisaufnahme in der Beschwerdeinstanz entgegen: Das Schreiben vom 04.12.22 erfülle die Mindestanforderungen eines eigenhändigen Testaments. Verlangt wird ausschließlich die eigenhändige Abfassung und Unterschrift (§ 2247 I BGB). Beides sei bei dem Zettel erfüllt. Darüber hinaus wurden mehrere Soll-Voraussetzungen für ein wirksames eigenhändiges Testament erfüllt: die Unterschrift wurde mit Vor- und Nachnamen geleistet und das Schreiben wurde datiert (§ 2247 II BGB).
Ein Schriftstück, welches die formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB erfülle, könne aber immer nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernsten Testierwillen des Erblassers beruhe. Der Testierwille grenzt das Testament von Entwürfen, der bloßen Ankündigung der Errichtung eines Testaments oder sonstigen Schriftstücken, die keine letztwilligen Verfügungen darstellen sollen, ab. Es muss also außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat. Strenge Anforderungen an den Nachweis des Testierwillens sind insbesondere dann zu stellen, wenn die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht oder das Original nicht sorgfältig aufbewahrt wird. Allein der Umstand, dass das formgültige Schriftstück sich auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde (Notizzettel oder Briefumschlag) lasse allerdings nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich nur um einen Entwurf oder keine verbindliche letztwillige Verfügung handele.

FAZIT
Glück gehabt !

Hätte E bei Abfassung seines Bierdeckel - Testaments geahnt, dass die Kinder seiner verstorbenen Schwester gesetzliche Erben werden und seine Lebensgefährtin leer ausgehen könnte, hätte er vor und bei Abfassung seines handschriftlichen Testaments Rat eingeholt. Seine Lebensgefährtin wäre rechtssicher als Alleinerbin eingesetzt worden. Ihre Versorgung wäre entsprechend dem Willen von E sicher gestellt gewesen.
Paaren, die weder in einer Ehe noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenleben, entstehen in erbrechtlicher Hinsicht erhebliche Nachteile. Lebensgefährten werden – anders als der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner – bei der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Sie gehen leer aus, wenn keine Verfügungen von Todes wegen – als Testament oder auch im Wege des Erbvertrags – zu ihren Gunsten getroffen worden sind. Testament oder Erbvertrag sind daher die einzigen Möglichkeiten, um die Teilhabe des Lebensgefährten am Nachlass zu ermöglichen. Die Höhe der Teilhabe hängt dann wiederum davon ab, ob und wenn ja welche nächsten Angehörigen ggf. noch Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Den Nachlass des E muss F nicht mit Neffen und Nichten teilen. Es bestehen keine Pflichtteilsansprüche.

Mitgeteilt von: Stephanie Thouet, Rechtsanwältin

2023 | Rechtsnews

Wie gewonnen, so zerronnen

 

Das LG Wuppertal (Urt.v. 26.6.2023 - 2 O 328/21) hatte den Fall einer „Fehlinvestition“ zu entscheiden.

Die Protagonisten dieses Falles waren ein nicht verheiratetes Paar, das in freudiger Erwartung auf das gemeinsame Kind eine gemeinsame Wohnung bezog. Im Februar 2020 gewann die Frau bei 'Wer wird Millionär' einen Betrag von 64.000 €. Sie nutzte einen Teil des Gewinns, um erhebliche Darlehensverbindlichkeiten des Partners abzulösen. Außerdem kaufte sie ihm ein Mobilfunkgerät.

Nur wenige Monate später endete die Beziehung. Die Frau verlangte von ihrem Ex-Partner die Rückzahlung von rund 33.0000 €. Ihr Ex-Partner behauptete, dass es nie eine Vereinbarung über Rückzahlungen gegeben habe und die Gelder für gemeinsame Ausgaben verwendet wurden.

Die Frau erhob eine Klage auf Rückzahlung. Das Gericht hat den Fall geprüft und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Zahlungen der Klägerin nicht als Darlehen anzusehen waren, da sie ursprünglich als freie Zuwendungen gemacht wurden. Sie waren daher eher als Schenkung zu betrachten. Die Idee einer Rückzahlung sei erst nach der Trennung entstanden. Die Gerichtsentscheidung betonte, dass ein nachträglicher juristischer Eingriff nicht notwendig sei, selbst wenn die Gewinne schnell ausgegeben wurden und die Gewinner ihre Ausgaben bereuten. Es wurde festgestellt, dass die Beibehaltung der Vermögenslage nach der Trennung dem leistenden Partner zugemutet werden kann.

Mitgeteilt von: Michael Steinfort, Rechtsreferendar

Mandantenhinweis:

Dieser Fall zeigt erneut auf, dass Zuwendungen an den Partner/Ehegatten, die den Wert üblicher Gelegenheitsgeschenke überschreiten, vertraglich abgesichert werden sollten. Wie soll mit der Zuwendung umgegangen werden, wenn die Beziehung scheitert. Dies empfiehlt sich besonders in nichtehelichen Gemeinschaften und in Ehen mit vertraglich vereinbarter Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft. Gerne beraten wir Sie zu möglichen Vertragsgestaltungen – denn was ist romantischer, als in guten Zeiten zu regeln, wie man in schlechten Zeiten miteinander umgehen möchte.

Hinweis: Dorothea Mast

2023 | Rechtsnews

Düsseldorfer Tabelle 2024

 

Der Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle für ein Kind bis einschließlich fünf Jahre steigt um 43 auf 480 Euro. Für Kinder bis zum einschließlich elften Lebensjahr liegt er bei 551 statt bisher 502 Euro und damit um 49 €uro höher, für Kinder bis einschließlich 17 Jahre bei 645 statt 588 Euro. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der Unterhaltssatz von 628 auf mindestens 689 Euro, für ein studierendes Kind bleibt der Satz bei 930 Euro. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und die Beträge entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 Euro, sondern bei 2.100 Euro. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 Euro (zuvor 11.000 Euro). Dies kann dazu führen, man trotz Gehaltserhöhung in der bisherigen Einkommensgruppe verbleibt. Andererseits kann ein Unterhaltspflichtiger, dessen Einkommen an der unteren Grenze einer Einkommensgruppe lag, jetzt in eine niedrigere Einkommensgruppe einzuordnen sein.

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassende Beträge – werden ebenfalls erhöht. Der notwendige Selbstbehalt beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 Euro (statt bisher 1.120 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 Euro (statt bisher 1.370 Euro). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 Euro.

Geändert wurde auch der Selbstbehalt gegenüber einem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten. Diese betragen jetzt 1.600 Euro bei Erwerbstätigen und 1.475 Euro bei einem nicht Erwerbstätigen. Das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten beträgt 1.450 Euro beim erwerbstätigen und 1.200 Euro beim nicht erwerbstätigen, unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Die Tabelle und weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php

2023 | Rechtsnews

Steuerfalle Hausverkauf

Steuerfalle Hausverkauf nach Trennung (BFH Urt. v. 14.02.2023 – IX R 11/21)

Der Kläger und seine damalige Ehefrau erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus zur Eigennutzung. Nach der Trennung zog der Kläger aus dem Haus aus und die Ehe wurde geschieden. Da die geschiedene Ehefrau mit einer Zwangsversteigerung drohte, verkaufte der Kläger seinen Miteigentumsanteil an seine geschiedene Ehefrau. Dabei erzielte er einen Veräußerungsgewinn. Der Kläger behauptete, dass der Veräußerungsgewinn steuerfrei sein sollte, da er seinen Miteigentumsanteil seinem minderjährigen Kind unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe. Dies sei wie eine Eigennutzung i.S. von § 23 EStG zu behandeln.

Das Finanzamt und das Finanzgericht waren jedoch der Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei, da der Kläger das Haus nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe und sich nicht in einer Zwangslage befunden habe.

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ein und argumentierte, dass er seinen Miteigentumsanteil vor dem Verkauf seinem Sohn überlassen habe und dass dies steuerlich begünstigt sei. Außerdem behauptete er, dass der Verkauf unter Zwang erfolgte und er keine andere Wahl hatte.

Das Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Kläger im Streitjahr ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt habe und dass der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Das Haus sei nicht nur vom Sohn, sondern auch von der geschiedenen Ehefrau genutzt worden. Der Kläger habe das Haus damit nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Zwangslage wegen der Teilungsversteigerung sei nicht gegeben. Die Übertragung der Immobilie ist in einer Scheidungsfolgevereinbarung und nach Beratung durch einen Steuerberater erfolgt. Es handele sich demnach um eine wirtschaftliche Betätigung. Daher wurde die Revision des Klägers abgelehnt.

Mitgeteilt von: Michael Steinfort, Rechtsreferendar

Mandantenhinweis:
Private Veräußerungsgeschäfte können eine Steuerpflicht auf den Gewinn auslösen. Bei Immobilien gilt dies, wenn diese vor einer Haltefrist von zehn Jahren veräußert werden. Eine Steuerpflicht entsteht dagegen nicht, wenn die Immobilie zwischen der Anschaffung/Herstellung und der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wurde die Immobilie nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, genügt es, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu Wohnzwecken genutzt wurde. Eine Eigennutzung liegt auch dann vor, wenn die Immobilie einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Dies sei wie eine Eigennutzung zu behandeln. Der Eigentümer hat durch seine unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Wird das Haus jedoch, wie in dem oben beschriebenen Fall, nicht nur vom Kind, sondern auch von der betreuenden Mutter mit bewohnt, lehnt der Bundesfinanzhof die Annahme der Eigennutzung ab. Ist bei Trennung die Haltedauer von zehn Jahren bei der selbstgenutzten Immobilie noch nicht erreicht, müssen vor dem Auszug daher dringend Maßnahmen zur Vermeidung des Spekulationsteuer ergriffen werden.

Hinweis: Dorothea Mast

2021 | Rechtsnews

Immobilienwertermittlungsverordnung 2021

I.

Nachdem die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010 in Kraft getreten war, wurden in den Folgejahren die Bodenrichtwertlinie (2011), die Sachwertrichtlinie (2012), die Vergleichswertrichtlinie (2014) und die Ertragswertrichtlinie (2015) erlassen. Die Länder haben diese Richtlinien indes nur teilweise im Erlasswege für verbindlich erklärt. Diese fehlende Einheitlichkeit lief den Zielen einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz zuwider. Zudem erschwerte dies die steuerliche Bewertung. Schließlich konnte die Tätigkeit von privaten Grundstückssachverständigen, insbesondere bei überregionaler Tätigkeit beeinträchtigt werden. Daher hat die Bundesregierung die Immobilienwertermittlungsverordnung im Jahre 2021 neu gefasst. Nunmehr werden die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien in einer vollständig überarbeiteten Version integriert. Damit sollte das Immobilienwertermittlungsrecht „gleichsam aus einem Guss“ insgesamt neu geregelt werden. Die bisherigen unterschiedlichen Richtlinien werden also nicht alleine in einer bloßen einheitlichen Richtlinie aufgenommen, sondern in der Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 für verbindlich erklärt. Um von vornherein Missverständnissen vorzubeugen, gilt diese Verordnung für alle Verkehrswertgutachten, die ab dem 01.01.2022 erstellt werden und zwar unabhängig vom Wertermittlungsstichtag (vgl. § 53). Inhaltliche Änderungen an den bisherigen Vorgaben der Richtlinien und der Immobilienwertermittlungsverordnung aus dem Jahre 2010 sind nur in begrenztem Umfange vorgesehen worden.

II.

Nach § 6 Abs. 1 sind nach wie vor grundsätzlich das Vergleichswertverfahren (jetzt: §§ 24 ff.), das Ertragswertverfahren (jetzt: §§ 27 ff.) sowie das Sachwertverfahren (jetzt: §§ 35 ff.) heranzuziehen. Die Wahl eines nicht normierten Verfahrens stellt eine Ausnahme dar und ist besonders zu begründen. Gegenüber den bisherigen Regelungen werden diese Verfahrensarten detaillierter beschrieben. Hiermit soll verbindlich sichergestellt werden, dass die Verfahren nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen angewendet werden.

III.

Für die Bodenrichtwertermittlung werden wesentliche Vorgaben der bisherigen Bodenrichtwertlinie in präzisierter Form in die Immobilienwertermittlungsverordnung übernommen. Desweiteren werden genauere Definitionen sowie grundlegende Ermittlungsvorgaben bestimmter Modellansätze und Modelle verbindlich vorgeschrieben. Die wesentlichen Verfahrensschritte der einzelnen Wertermittlungsverfahren, welche bislang in den Einzelrichtlinien dargestellt sind, werden in die Verordnung überführt. Der Immobilienwertermittlungsverordnung sind als Anlagen beigefügt:

  • Anlage 1: Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer
  • Anlage 2: Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer
  • Anlage 3: Modellansätze für Bewirtschaftungskosten
  • Anlage 4: Normalherstellungskosten 2010
  • Anlage 5: Katalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks.

IV.

Künftig ist in Gutachten eine Modellbeschreibung verpflichtend vorgegeben, um die modellkonforme Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sicherzustellen (§§ 10, 12 Abs. 6). Dies gilt vor allen Dingen für die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlage im Sinne von § 36 Abs. 2. Diese sind allerdings mit einem sog. Regionalfaktor zu multiplizieren. Der Regionalfaktor ist ein vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter.  Mit diesem werden die durchschnittlichen Herstellungskosten an die Verhältnisse am örtlichen Grundstücksmarkt angepasst (§ 36 Abs. 3). Dadurch soll den unterschiedlich hohen Baukosten in den jeweiligen Regionen Rechnung getragen werden.

Bei sämtlichen Verfahren ist schließlich der sogenannte objektspezifisch angepasste Faktor zu beachten. Beim Vergleichswertverfahren ist dies der Vergleichsfaktor (§ 26), beim Ertragswertverfahren der angepasste Liegenschaftszinssatz (§ 33) und beim Sachwertverfahren der Sachwertfaktor (§ 39). Auf diese Weise wird den großen lokalen Wertunterschieden, die sich gerade bei Immobilien zeigen, Rechnung getragen.

V.

Zusätzlich werden in den §§ 48 - 52 die Grundlagen für die Ermittlung des Wertes des Erbbaurechtes bzw. des Erbbaugrundstückes geregelt. In der Verordnung aus dem Jahre 2010 fehlte diese Bewertung noch.

2021 | Rechtsnews

stern Bestenliste 2021

Heute haben wir erfahren, dass wir vom Magazin stern auch dieses Jahr als Beste Anwaltskanzleien 2021 im Familienrecht ausgezeichnet wurden. In Deutschland wächst die Zahl der zugelassenen Anwälte kontinuierlich. Das Magazin stern und das Marktforschungsinstitut Statista möchten durch ihre unabhängige Erhebung einen Wegweiser schaffen, um Rechtsuchenden die Orientierung zu erleichtern. Für die Erhebung werden für die jeweiligen Rechtsgebiete Fachanwälte nach ihren Empfehlungen anderer Kanzleien/Anwälte befragt. Es werden die Kanzleien ausgezeichnet, die in ihrem Rechtsgebiet überdurchschnittlich häufig empfohlen werden. Bundesweit konnten sich in diesem Jahr 182 Kanzleien eine Platz in der Bestenliste sichern. Wir freuen uns sehr über diese Anerkennung. Sie ist eine Bestätigung unserer Fachkenntnisse und unserer engagierten Arbeit für unsere Mandanten. Mehr zur Methodik der Auswahl erfahren Sie im stern Nr. 21 v. 20.05.2021.

2020 | Rechtsnews

Bestenliste

Die Kanzlei DR. KOGEL & MAST FAMILIENANWÄLTE wurde in die stern Top-Liste der besten Anwaltskanzleien Deutschlands im Familienrecht aufgenommen. Über die Auszeichnung wurden wir heute informiert und freuen uns sehr!

Mit Unterstützung der Statista GmbH hat der stern aus 16843 Empfehlungen die besten 286 Kanzleien aus sieben Fachgebieten - von Arbeitsrecht bis Verkehrsrecht - ausgewählt. Die Empfehlungen wurden von anderen Fachanwälten im Rahmen einer 6-wöchigen Online-Befragung im Oktober/November 2019 abgegeben. Um in die Bestenliste aufgenommen zu werden, musste eine Mindestanzahl an Nennungen erfolgen. Mehr zu den Hintergründen und der Methodik der Auswahl finden Sie in der aktuellen Ausgabe des stern Nr. 22 v. 20.05.2020.

Die Empfehlungen unserer Anwaltskollegen im gesamten Bundesgebiet sind für uns Lob und Ansporn zugleich. Unsere Mandanten dürften sich in der Wahl unserer Kanzlei bestätigt sehen.

Wir lassen Sie mit Ihrer EntScheidung nicht allein!

2020 | Rechtsnews

Das Ende des Elternunterhalts ?

Aufgrund der demografischen Entwicklung unserer Gesellschaft hat der Elternunterhalt in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. Werden Eltern pflegebedürftig, erhalten sie zwar Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung. Vielfach wird diese als „Teilkasko-Versicherung“ bezeichnet, weil sie nur selten alle bei der Pflege anfallenden Kosten deckt. Vor allem bei der Versorgung im Pflegeheim müssen Bewohner einen hohen Eigenanteil tragen. Sofern die Rente oder das Ersparte dafür nicht ausreichen, treten regelmäßig zunächst Sozialhilfeträger in Vorleistung und verlangen von den unterhaltspflichtigen Kindern Erstattung. Die Angehörigen müssen Auskunft zum Einkommen erteilen, damit die Sozialhilfeträger die Höhe der Unterhaltspflicht für die Eltern berechnen können.

Mit der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ändert sich dies grundlegend. Zum Elternunterhalt sollen nur noch Kinder herangezogen werden können, die über ein jährliches Brutto-Gesamteinkommen von 100.000,00 € und mehr verfügen. Laut Einkommensstatistiken gilt dies für etwas über 5 % aller voll- oder teilzeitbeschäftigten Personen. Für das Gros der Betroffenen dürfte damit das Thema Elternunterhalt erledigt sein. Der kleine Kreis der Hochverdiener dagegen wird sich weiterhin mit der Frage befassen, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um die eigene Belastung durch Elternunterhalt zu minimieren.

Die Schwelle von 100.000.00 € gilt pro Unterhaltspflichtigen – also für jedes Kind. Das Einkommen der Ehepartner unterhaltspflichtiger Kinder wird nicht eingerechnet. Vorhandenes Vermögen der Kinder bleibt unberücksichtigt. Damit sollen nach Ansicht des Ministeriums für Arbeit und Soziales in rund 90 % der Fälle die Kinder nicht mehr an den Pflegkosten beteiligt werden.

Eine besondere Entlastung bringt das Gesetz bezogen auf die bisherige Auskunftspflicht der Kinder gegenüber den Sozialhilfeträgern. Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel: In Zukunft wird das Sozialamt davon ausgehen, dass das Einkommen des Kindes die Grenze von 100.000,00 € nicht überschreitet. Erst wenn Zweifel daran bestehen, kann das Sozialamt Einkommensnachweise verlangen.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Regelung wird nicht rückwirkend auf bereits gezahlten Unterhalt angewendet. Das heißt, dass vor dem 1.1.2020 erbrachte Unterhaltszahlungen nicht zurückgezahlt werden. 

Mitgeteilt von: Dr. Walter Kogel

2019 | Rechtsnews

Die Europäische Güterrechtsverordnung - Warum Eheverträge jetzt ein "Muss" sind

 

I.

Im Jahre 2017 war etwa jede 8. Eheschließung binational. Wachsende Mobilität und Migration verstärken den Trend. Der europäische Gesetzgeber hat reagiert. Seit dem 29.01.2019 gilt die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) für alle Eheschließungen nach dem 29.01.2019. Die Verordnung ist nicht nur für binationale Ehen, sondern auch bei international mobilen Ehegatten gleicher Nationalität relevant. Die EuGüVO regelt, welches Recht auf die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten anzuwenden ist und kann zu unerwünschten Zufallsergebnissen führen. Vorrangig sieht die EuGüVO eine Rechtswahl der Ehegatten durch Ehevertrag vor. Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, erfolgt die Bestimmung des anwendbaren Rechts in einer dreistufigen Prüfung:

1.
Grundsätzlich gilt das Recht des Staates des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung. Der gewöhnliche Aufenthalt ist durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände beider Eheleute unmittelbar nach der Eheschließung zu ermitteln. Eine Rolle spielt u.a.:

          -der Arbeitsort
          -die Wohnsituation
          -die Absicht, sich in dem Land zu integrieren
          -das Vorhandensein von Vermögen, insbesondere von Immobilienvermögen etc.

Insgesamt müssen eine gewisse Beständigkeit und Regelmäßigkeit bejaht werden können.

Entgegen der bisherigen Rechtslage in Deutschland, die in erster Linie auf die Staatsangehörigkeit abstellte, führt dies zu überraschenden Ergebnissen.

Beispielfall

Die Eheleute, beide Deutsche, leben wegen der günstigeren Mieten in der Grenznähe zu Aachen und zwar auf belgischer Seite. Sie haben in Deutschland geheiratet. In Aachen gehen sie auch ihrer Erwerbstätigkeit nach. Nach der bisherigen Rechtslage galt automatisch deutsches Güterrecht, weil beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige waren. Wurde kein Ehevertrag geschlossen (das ist in der Praxis der Regelfall), lebten sie demnach im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ganz anders sieht die neue Rechtslage aus. Da der Lebensmittelpunkt in Belgien ist, gilt bei einer Heirat ab dem 29.1.2019 belgisches Güterrecht.

2.
Gibt es keinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, gilt das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung. Insoweit wird auf die bisherige Rechtslage zurückgegriffen, die für Ehen galt und gilt, welche bis zum 28.1.2019 geschlossen wurden.

Beispielfall

Die Eheleute sind beide Deutsche. Die Ehefrau, Leiterin einer Werbeagentur, lebt und arbeitet in Rotterdam. Der Ehemann hat in Aachen in der Verwaltung einen Posten in gehobener Position. Keiner von ihnen will seinen Job aufgeben – so weit reicht die Liebe nun doch nicht. Daher führen sie eine Wochenendehe, indem sie wechselnd in Rotterdam und Aachen zusammenkommen.

In diesem Fall würde deutsches Güterrecht aufgrund derselben Staatsangehörigkeit gelten.

3.
Gibt es aber noch nicht einmal eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, gilt das Recht der engsten Verbindung zum Zeitpunkt der Eheschließung

Beispielfall

Der belgische Ehemann, der in Brüssel bei der EU eine gutdotierte Position innehat und dort wohnt, heiratet die deutsche Französischlehrerin. Sie hat lange Zeit in Verviers/Belgien gelebt. Dort hat man sich auch kennengelernt und geheiratet. Allerdings war die Ehefrau kurz vorher nach Aachen gezogen, wo sie nun wohnt und arbeitet. Die Eheleute treffen sich regelmäßig fast ausschließlich in Brüssel; die Unterhaltung erfolgt nur in Französisch.

Da die ersten beiden Anknüpfungspunkte (gemeinsamer erster Aufenthaltsort, bzw. gemeinsame Staatsangehörigkeit) nicht greifen, wird vorliegend aufgrund der Herkunft, der gemeinsamen Sprache und des überwiegenden Aufenthaltes belgisches Güterrecht gelten

II.

Verschärft wird die Problematik durch eine Ausnahmeregelung in der EuGüVO (Art. 26 Abs. 3). Grundsätzlich ist das einmal begründete Güterstatut unwandelbar. An den Ergebnissen der obigen Beispiele ändert sich nichts, wenn die Eheleute nach der Hochzeit in ein anderes Land ziehen. Der Güterstand wandelt sich nicht etwa mit dem Ortswechsel automatisch um. Das kann zur Folge haben, dass das Güterrecht eines Staates – des ersten Aufenthaltsortes nach der Eheschließung- anwendbar ist und bleibt, zu dem die Ehepartner später möglicherweise keinerlei Beziehungen mehr unterhalten. Im Fall einer Scheidung kann es aber ebenfalls passieren, dass das Gericht auf Antrag eines Ehegatten von dem ursprünglich begründeten – eigentlich unwandelbaren- Güterstatut abweicht und das Recht des neuen Aufenthaltsstaates zur Anwendung gelangt. Dies kann zu ebenso ungewöhnlichen wie unerwünschten Konsequenzen führen. Diese werden oftmals erst bei dem vielbeschworenen Ernstfall (Tod oder Scheidung) entdeckt.

III.

Fazit: Binationale und international mobile Ehepaare sollten ihre vermögensrechtlichen Beziehungen durch Ehevertrag rechtssicher gestalten. Nur so können sie Zufallsergebnisse und die Anwendung ihnen fremder oder nachteiliger Rechtsordnungen vermeiden. Diese Möglichkeit sieht die EuGüVO vor und räumt der Rechtswahl Vorrang vor den ansonsten geltenden Regelungen ein.

Folgende Möglichkeiten stehen den Eheleuten zu Verfügung:

  1. Es kann das Recht des Staates gewählt werden, in dem die (späteren) Ehehatten oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben/hat
  2. oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Rechtswahl unwirksam. Eine solche Folge kann sich z.B. ergeben, wenn die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt absehbar in einen anderen Staat verlegen und daher das dort geltende Güterrecht schon vorab vereinbaren wollen.

Beispielfall

Der Ehemann ist belgischer Staatsangehöriger. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brüssel. Die Ehefrau ist luxemburgische Staatsangehörige. Sie wohnt in Luxemburg. Unmittelbar nach der Heirat wollen sie aus beruflichen Gründen nach Deutschland ziehen, weil sie hier hervorragende Jobangebote haben.  

Die Eheleute können entweder belgisches oder luxemburgisches, nicht aber deutsches Güterrecht wählen. Keiner von ihnen ist ja Deutscher. Diese Rechtswahl wäre erst dann möglich, nachdem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet haben.

Mitgeteilt von: Dorothea Mast

2018 | Rechtsnews

Immobilienübertragung und Spekulationssteuer bei Trennung und Scheidung

 

Veräußert man eine Immobilie innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren seit dem Erwerb, unterliegt ein erzielter Gewinn grundsätzlich der Spekulationssteuer. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Wurde die Immobilie nämlich entweder zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, fällt keine Spekulationssteuer an. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 EstG.

Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass diese Steuerprivilegierung auch für Zweit- oder Ferienwohnungen gilt (BFH, Urt. V. 27.6.2017 - IXR 37/16). Die Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ setze insoweit keine ununterbrochene Nutzung voraus. Erfasst sind daher sogar Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Entscheidend ist die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen. Allerdings darf keine auch nur vorübergehende Fremdnutzung stattfinden.

Häufig überträgt ein Ehegatte im Rahmen einer Trennung/Scheidung zum Ausgleich des Zugewinns seinen Miteigentumsanteil an einer gemeinsamen Immobilie auf den anderen Partner. Auch hierbei handelt es sich um ein Veräußerungsgeschäft, welches der Spekulationssteuer unterliegen kann.

Die Entscheidung des BFH führt zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen, je nachdem, welche Art von Immobilieneigentum übertragen wird:

Gemeinsames Familienheim:

Bei Trennung zieht ein Ehegatte in der Regel aus dem bisher genutzten, gemeinsamen Familienheim aus. Um die Scheidung einreichen zu können, muss ja ein Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung eingehalten werden.  Überträgt der ausgezogene Ehegatte seinen Anteil zum Ausgleich des Zugewinns auf den anderen, fällt eine Spekulationssteuer an, sofern die Übertragung nicht im Jahr des Auszuges erfolgt, die 10 -Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist und der effektive Verkehrswert des übertragenen Anteils höher ist, als zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Ferienwohnung/Zweitwohnung

Handelt es sich bei dem übertragenen Immobilienbesitz hingegen um eine gemeinsame Ferienwohnung/Zweitwohnung, ist eine steuerunschädliche Übertragung selbst vor Ablauf der 10- Jahresfrist und trotz eines Gewinns möglich. Es genügt die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit, um den Tatbestand der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu bejahen. In welchem Jahr die Trennung und ein Auszug des übertragenden Ehegatten erfolgt ist, spielt im Gegensatz zum Familienheim keine Rolle, wenn die Ferienwohnung beiden Ehegatten auch nach Trennung – dann vermutlich abwechselnd- uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Bei der Übertragung von Immobilieneigentum im Rahmen einer Scheidung sind – wie die neue BFH-Rechtsprechung zeigt – die Gestaltungsmöglichkeiten immer auch mit Hilfe eines Steuerberaters zu prüfen.

Mitgeteilt von: Dorothea Mast

2018 | Rechtsnews

Unternehmerrisiko Ehe?

Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich (BGH NJW 2018, 61 ff.)

Mit seinem Urteil vom 08.11.2017 (XII ZR 108/16, NJW 2018, S. 61 ff.) hat der Bundesgerichtshof erneut zur Problematik der Bewertung eines Unternehmensanteils im Zugewinn Stellung bezogen. Folgende Grundsätze lassen sich aus dem Urteil ableiten:

Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Bei einer Unternehmensbeteiligung ist der „volle wirkliche Wert“ anzusetzen. In der Regel kann dieser nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Insoweit gibt es verschiedene Bewertungsmethoden. Welche angewendet werden muss, entscheidet der „sachverständig beratene“ Tatrichter.

  1. 1.
    Bei einer Unternehmensbeteiligung eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Ertragswertverfahren im Regelfall eine angemessene Bemessungsgrundlage für den Wert der Unternehmensbeteiligung. Im Rahmen dieser Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt. Dies bezeichnet man als den „Zukunftserfolg“. Dabei wird eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren vorgenommen. Die zeitlich nächsten Jahre können höher bewertet werden als die weiter zurückliegenden. Der Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung.

  2. 2.
    Bei freiberuflichen Praxen (z.B. Arzt, Steuerberater, Rechtsanwalt etc.) und inhabergeführten Unternehmen (Personengesellschaften) kann die Bewertung allerdings grundsätzlich nicht nur nach dem reinen Ertragswertverfahren erfolgen. Die Ertragsprognose lässt sich nämlich kaum von der Person des Inhabers trennen. Der Ertrag kann ja durch die von ihm unternehmerisch gefassten Entscheidungen beeinflusst werden. Der BGH zieht für solche Fälle die so genannte „modifizierte Ertragswertmethode“ vor. Zwar orientiert sie sich ebenfalls an den durchschnittlichen Erträgen. Hiervon wird aber der Unternehmerlohn des Inhabers abgesetzt (so z.B. schon BGH NJW 2011, 999). Die Bestimmung des Unternehmerlohns muss sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientieren. Je höher der Lohn anzusetzen ist, desto geringer ist der Wert des Unternehmens. Der Ertragswert wird dann ja geringer.

  3. 3.
    Bei einer Personengesellschaft muss der Abzug des Unternehmerlohns für alle tätigen Gesellschafter erfolgen. Er wird also nicht nur für denjenigen vorgenommen, um dessen Zugewinn gestritten wird. Diese Sachlage ergab sich in der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Auf diese Weise kann der Wert des Unternehmensanteils und damit die Zugewinnausgleichsverpflichtung erheblich beeinflusst werden!

    4.
    Die Entnahmen der tätigen Gesellschafter sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs als Bewertungsmaßstab ungeeignet. Sie orientieren sich an dem vom Gesamtunternehmen erzielten Gewinn. Dies geschieht ohne Rücksicht auf die Tätigkeit des Gesellschafters. Entnahmen können ja sogar überhöht erfolgen.

    5.
    Auf jeden Fall ist eine so genannte latente Steuerlast zu beachten. Man hinterfragt: Wenn der betreffende Gesellschafter seinen Anteil veräußern würde, welche Steuern würden dann anfallen? Selbst wenn keine Veräußerung jemals beabsichtigt ist oder ansteht, ist diese Last auf jeden Fall als Passivposten abzuziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) einen neuen Bewertungsstandard IDW S 13 (zu den Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht) aufgestellt hat. Ob und inwieweit die dort aufgestellten Thesen in die familienrechtliche Bewertung der Gerichte einfließen, ist nicht abschließend geklärt. Auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird hierauf nicht näher eingegangen.

 

Fazit für die Praxis:

Gerade die Bewertung eines Unternehmens oder Unternehmensanteils kann für den Zugewinnausgleichspflichtigen finanziell desaströse Folgen haben. Oftmals sind in einer Firma Vermögenswerte geschaffen worden. Sie sind aber gebunden und stehen liquiditätsmäßig nicht zur Verfügung. Sofern man im Rahmen der Zugewinnbewertung ein Vermögenswert festgestellt, wird der sich daraus ergebende Betrag mit Beendigung des Güterstandes fällig, vgl. § 1378 Abs. 3 BGB.  In der Regel ist dies die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Die Zahlung ist also sofort zu vorzunehmen. Allenfalls über Stundungsregelungen (§ 1382 BGB) kann man ein für den Verpflichteten noch erträgliches Ergebnis erzielen. Diese Einrede muss aber erhoben werden!

Es empfiehlt es sich daher unbedingt, eine ehevertragliche Regelung zu treffen. Entweder wird insoweit dieser Vermögenswert von der Zugewinnausgleichsberechnung ausgeklammert (sog. modifizierter Zugewinn). Alternativ: Es wird bereits vorab für den Fall der Ehescheidung eine näher definitive Regelung zur Bewertung und zur Auszahlung eines Betrages vorgesehen.  Insoweit ist vor allem an Ratenzahlungen zu denken. Die Praxis zeigt aber: Gerade in diesem Punkt sind viele Ehepartner noch viel zu wenig für die drohenden Probleme sensibilisiert. Der Fall der Ehescheidung wird nicht bedacht. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn zu Beginn der Ehe noch keine selbständige Tätigkeit in Form eines Unternehmens bestand und diese erst später aufgenommen wurde. Anwaltliche Beratung in diesem Bereich hilft, Risiken und Nebenwirkungen der selbständigen Tätigkeit abzuschätzen.

Mitgeteilt von: Dr. Walter Kogel

2017 | Rechtsnews

Zurückbehaltungsrecht bei Erlösverteilung nach Teilungsversteigerung?

Mit seinem Beschluss vom 22. Februar 2017 (AZ XII ZB 137/17) hat der Bundesgerichtshof eine seit über 20 Jahren bestehende Streitfrage endgültig geklärt. Hierbei geht es um folgendes Problem: Kann ein vormaliger Miteigentümer nach einer Teilungs-versteigerung im Rahmen der Erlösverteilung ein Zurückbehaltungsrecht aus sogenannten gemeinschaftsfremden Ansprüchen einwenden?

Der Fall: Den Eheleuten gehörte ein Einfamilienhaus zu je 1/2. Der Ehemann zog aus und verlangte u.a. Zugewinn. Nach der Scheidung beantragte er die Teilungsversteigerung. Er blieb Meistbietender. Den Kaufpreis zahlte er bei der Hinterlegungsstelle ein. Im Rahmen der Erlösverteilung machte er wegen seiner Forderung aus Zugewinn ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Zu Recht?

In früherer Zeit hatte der BGH solche Gegenansprüche für beachtlich erklärt (vgl. z.B. BGH FamRZ 2000, 355). Diese Rechtsprechung gibt der BGH nunmehr auf. Im Hinblick darauf, dass gem. §§ 749, 753 BGB jeder Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Auseinandersetzung beantragen kann, darf dieses bestehende Recht nicht durch Forderungen unterlaufen werden, welche ihren Ursprung nicht in der Miteigentumsgemeinschaft haben. Der Zugewinn ist nun aber nur eine in der Ehe begründete Forderung. Nach der jetzigen Rechtsprechung scheidet dieser sog. gemeinschaftsfremde Anspruch daher von vornherein aus. Berücksichtigungsfähig erscheinen demgegenüber Ansprüche aus einer Nutzung der Immobilie nach der Scheidung, Zins- und Tilgungsleistungen auf die Immobilie oder Rückerstattungsansprüche für Aufwendungen (z.B. Reparaturen etc.).

Früher konnte nach der -nunmehr allerdings aufgegebenen- Judikatur ein Anspruchsberechtigter noch darauf hoffen, dass alle Gegenrechte -gleich welcher Art- im Rahmen der Erlösverteilung berücksichtigt würden. Für den Ersteher brachte dies nach der jetzt überholten Judikatur die große Gefahr mit sich, dass er den gesamten Kaufpreis vorfinanzieren musste. U.U. wurden ihm dann erst nach jahrelangem Prozessieren Teile des Erlöses, die ihm als Miteigentümer zustanden, rückerstattet. Der Anspruchsberechtigte sollte nach der gewandelten Judikatur des BGH tunlichst vor Einreichung eines eigenen Teilungsversteigerungsverfahrens überprüfen, ob es nicht viel sinnvoller ist, zunächst seine Gegenansprüche titulieren zu lassen. Diesen Titel kann er dann auf dem Miteigentumsanteil des anderen Partners eintragen lassen. Auf diese Weise ist jedenfalls gewährleistet, dass die Forderungen im Rahmen der Auseinandersetzung des Erlöses berücksichtigt werden (vgl. zu dieser Vorgehensweise i.e. Kogel NJW 2016, 2294 ff).

Mitgeteilt von: Dr. Walter Kogel

2017 | Rechtsnews

BGH Entscheidung zur Niedrigstgebotstheorie

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Teilungsversteigerung eine bedeutende Entscheidung unter dem 15.09.2016 Az. V ZB 136 / 14 erlassen. Sie befasst sich mit dem Theorienstreit, wie das geringste Gebot bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu berechnen ist.

Wie bei einer eBay Versteigerung gibt der Rechtspfleger zu Beginn des Versteigerungstermins bekannt, in welcher Form das geringste Gebot sich zusammensetzt. Dabei hat das geringste Gebot rein gar nichts mit dem Verkehrswert zu tun. Es setzt sich vielmehr zusammen aus

- den Rechten, die übernommen werden,
- dem bar zu zahlenden Betrag.
  Dieser ergibt sich wiederum aus
             - den zu Recht angemeldeten Zinsen
             - den Verfahrenskosten
             - sowie einem etwaigen Ausgleichsbetrag gemäß § 182 Abs. 2 ZVG bei einerTeilungsversteigerung.
               Dieser Ausgleichsbetrag soll eine Gleichbehandlung der Miteigentumsanteile gewährleisten.
               Gerade dann, wenn die Anteile unterschiedlich hoch belastet sind, wird es schwierig, das geringste
               Gebot festzustellen.

Beispielsfall:

Das Grundstück der Eheleute ist 300.000 € wert. Es ist grundsätzlich unbelastet, allerdings ist auf dem Anteil des Ehemannes eine Sicherungshypothek von 100.000 € zu Gunsten eines Dritten eingetragen worden. Die Verfahrenskosten betragen 5.000 €.

Recht    Ehemann    Ehefrau   
III.1    100.000 €                    
Verfahrenskosten anteilig    2.500 € 2.500 €


Stellt der Ehemann den Versteigerungsantrag alleine, sieht das geringste Gebot in diesem Falle wie folgt aus:

- Übernahme der 100.000 €,
- Ausgleichszahlung i.H.v. 100.000 € (§ 182 Abs. 2 ZVG),
- Verfahrenskosten 5.000 €,
- wirtschaftlich damit 205.000 €.

Stellt die Ehefrau hingegen den Teilungsversteigerungsantrag, ist die Frage, wie das geringste Gebot berechnet werden soll, in der Literatur seit über 100 Jahren im Streit gewesen. Es wurden die verschiedensten Theorien aufgestellt. Der Gesetzeswortlaut sprach jedenfalls dafür, das geringste Gebot in genau dem gleichen Maße festzusetzen, wie dies bei einem Versteigerungsantrag des Ehemannes erfolgen würde.  Das hätte aber die äußerst unerfreuliche Konsequenz, dass ein Ehepartner seinen Anteil willkürlich sehr hoch belasten könnte. Damit wäre eine Teilungsversteigerung unmöglich, vor allem dann, wenn das geringste Gebot mit dem Ausgleichsbetrag gem. § 182 Abs. 2 ZVG höher läge als der Verkehrswert.

Mit seiner Entscheidung vom 15.09.2016 hat sich der Bundesgerichtshof der sogenannten Niedrigstgebotstheorie angeschlossen. Diese wurde in der Literatur ohnehin überwiegend befürwortet. Rechtspfleger wandten sie in der Regel auch an. Diese Theorie besagt: Wenn zwei Beteiligte einen Teilungsversteigerungsantrag stellen, bemisst sich das geringste Gebot immer nach dem Anteil, der am niedrigsten belastet ist. In dem Beispielsfall läge das geringste Gebot daher bei lediglich 5.000 €, da die 100.000 € und der Ausgleichsbetrag unbeachtlich wären. Allerdings könnte im 1. Termin kein Zuschlag erfolgen, wenn nur dieser Betrag geboten würde.  § 85a ZVG stünde im 1. Termin einem Zuschlag entgegen.

Nur dann, wenn der Miteigentümer, dessen Anteil höher belastet ist, alleine die Teilungsversteigerung beantragt, wird diese Belastung mit dem Ausgleichsbetrag gemäß § 182 ZVG zugrunde gelegt.

Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf  Teilungsversteigerungverfahren. Sie beendet eine über ein Jahrhundert (!) bestehende Rechtsdiskussion. Die Konsequenzen und Strategien, die sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ergeben, sind in dem Buch Kogel, Strategie der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl., Rz. 273 ff. ausführlich erörtert.

Mitgeteilt von: Dr. Walter Kogel

Dr. Kogel & Mast - Familienanwälte Aachen
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